Aktuelles

  • Elektrorollstuhl für Blinde kostenübernahmefähig – LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.10.21, Az. L 16 KR 423/20

    Das Landessozialgericht hat erfreulicherweise entschieden, dass die Versorgung eines Multiple-Sklerose Patienten mit einem Elektrorollstuhl nicht wegen Blindheit verweigert werden darf. Das Gericht gab dem Kläger Recht und hat die Krankenkasse zur Gewährung des Elektrorollstuhls verpflichtet. Zur Begründung führte der Senat aus, dass es inakzeptabel sei, den Mann auf die behelfsmäßige Fortbewegung mit dem bisherigen Greifreifen-Rollstuhl zu verweisen. Eine vorhandene Sehbeeinträchtigung sei kein genereller Grund, eine Verkehrstauglichkeit bei Elektrorollstühlen abzulehnen. In dem vorliegenden Fall seien auch keine individuellen Gründe bei dem Mann gegeben, aus denen er mit einem Elektrorollstuhl nicht umgehen könne. Dies habe auch das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten festgestellt. Etwaige Restgefährdungen seien dem Bereich der Eigenverantwortung zuzuordnen und in Kauf zu nehmen, so die LSG-Richter.

  • Kran­ken­kasse muss GPS-Uhr für geistig Behin­derten bezahlen – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.09.19, Az. L 16 KR 182/18

    Menschen mit einer geistigen Behinderung und Weglauftendenz dürfen mit einer GPS-Uhr mit Alarmfunktion überwacht werden – auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Das Gerät sei ein Hilfsmittel, das den Patienten mehr anstatt weniger Freiheit biete.

    Denn anders als bei geistig gesunden Menschen beurteilte das Gericht die GPS-Uhr nicht als einseitige Möglichkeit der Patientenüberwachung, wie die Krankenkasse noch argumentiert hatte. Zwar werde die Selbstbestimmung der räumlichen Freiheit durch die digitale Überwachung eingeschränkt, jedoch erlaube es die Ortungsfunktion des GPS-Systems überhaupt erst einmal, dem Bewohner einen gewissen Bewegungsradius zu eröffnen. Ohne Ausrüstung mit einem GPS-System bliebe dem jungen Mann selbst dieser vergleichsweise kleine Gewinn an Bewegungsfreiheit verwehrt, begründet der Senat seine Entscheidung.

  • Krankenkasse muss bei wiederkehrendem Übergewicht Reha zahlen – SG Mannheim, Urteil vom 01.08.17, Az. S 9 KR 138/17

    Eine Krankenkasse muss die Kosten für eine wiederholte stationäre Reha-Maßnahme zahlen, wenn der Patient erneut 25 kg zugenommen hat. Dies entschied das Sozialgericht Mannheim im Fall eines Mannes der seit Jahren unter extremen Übergewicht litt und nach seiner ersten Reha wieder deutlich zugenommen hatte. Eine erneute Reha wollte die Krankenkasse aber nicht zahlen. Zu Unrecht, entschied das Sozialgericht Mannheim, da es eine dringende medizinische Indikation für die Reha-Maßnahme gebe. Offensichtlich sei es dem Kläger nicht gelungen, die ihm vermittelten Bewältigungsstrategien in seinen Alltag zu integrieren, so dass er wieder 25 kg zugenommen habe. Wegen der besonderen Komplexität des beim Kläger bestehenden Krankheitsbildes seien eine engmaschige Überwachung der Kalorienzufuhr, eine internistische Behandlung, Sport- und Bewegungsangebote sowie eine intensive Psychotherapie erforderlich. Die nach der letzten stationären Maßnahme durchgeführte ambulante psychotherapeutische Behandlung sei nicht erfolgreich gewesen. Daher sei eine erneute stationäre Behandlung dringend erforderlich, so die Mannheimer Sozialrichter.Eine Krankenkasse muss die Kosten für eine wiederholte stationäre Reha-Maßnahme zahlen, wenn der Patient erneut 25 kg zugenommen hat. Dies entschied das Sozialgericht Mannheim im Fall eines Mannes der seit Jahren unter extremen Übergewicht litt und nach seiner ersten Reha wieder deutlich zugenommen hatte. Eine erneute Reha wollte die Krankenkasse aber nicht zahlen. Zu Unrecht, entschied das Sozialgericht Mannheim, da es eine dringende medizinische Indikation für die Reha-Maßnahme gebe. Offensichtlich sei es dem Kläger nicht gelungen, die ihm vermittelten Bewältigungsstrategien in seinen Alltag zu integrieren, so dass er wieder 25 kg zugenommen habe. Wegen der besonderen Komplexität des beim Kläger bestehenden Krankheitsbildes seien eine engmaschige Überwachung der Kalorienzufuhr, eine internistische Behandlung, Sport- und Bewegungsangebote sowie eine intensive Psychotherapie erforderlich. Die nach der letzten stationären Maßnahme durchgeführte ambulante psychotherapeutische Behandlung sei nicht erfolgreich gewesen. Daher sei eine erneute stationäre Behandlung dringend erforderlich, so die Mannheimer Sozialrichter.

  • Krankenkasse muss Entfernung einer Fettschürze bei Entstellung zahlen – SG Osnabrück, Urteil vom 23.01.18, Az. S 42 KR 182/16

    Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass eine Krankenkasse die Kosten für eine Fettschürzenresektion in Höhe von rund 5.712 Euro bei einer Krankenschwester übernehmen muss, die aufgrund einer Diät rund 46 kg abnahm. Zwar lag laut Gericht bei der Frau keine funktionellen Einschränkungen vor, die einen Krankheitswert darstellen, aber sehr wohl eine Entstellung, die diese Operation für geboten erscheinen lasse. Die behandlungsbedürftige Entstellung ergab sich aufgrund der Größe und dem Erscheinungsbild der Fettschürze, so die Osnabrücker Sozialrichter.

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